Strafrecht (Fach) / 10. strafbare Handlungen gg die sexuelle Integrität (Lektion)
Vorderseite
Einschüchterung § 205a =
Und bewirkt
Rückseite
Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt
die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.
Vorfeld der gefährlichen Drohung dadurch entstandene Einwilligungen sind unwirksam
Diese Karteikarte wurde von OliverMandl erstellt.