Strafrecht (Fach) / 10. strafbare Handlungen gg die sexuelle Integrität (Lektion)

Vorderseite Einschüchterung § 205a = Und bewirkt
Rückseite

Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt

die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.

Vorfeld der gefährlichen Drohung dadurch entstandene Einwilligungen sind unwirksam

Diese Karteikarte wurde von OliverMandl erstellt.