Zivilrecht (Fach) / Immobiliarsachenrecht (Lektion)

Vorderseite Ersterwerb einer Vormerkung
Rückseite

I. Bestehen eines AnspruchsGegenstand einer Vormerkung kann jeder schuldrechtliche Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung sein. II. BewilligungA hatte dem B zur Sicherung dieses Anspruchs auch die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.Fraglich ist aber, ob A zur Bewilligung einer Eigentumsvormerkung überhaupt berechtigt war.A war berechtigt, wenn er Eigentümer des Grundstücks war. (III. Gutgläubiger Erwerb)Wenn keine Berechtung bestand so ist die Gutgläubigkeit zu prüfen.Handelt es sich bei der Vormerkung überhapt um ein Recht an einem Grundstück?nein !sondern als ein besonders geartetes Sicherungsmittel an, das dem geschützten Recht in gewissem Umfang dingliche Wirkung verleiht. Nach der Gesetzessystematik wären die §§ 883, 885 BGB überflüssig, wenn die Vormerkung ein dingliches Recht wäre, dann würde nämlich bereits § 873 BGB gelten.§ 892 I 1 BGB ist damit nicht anwendbar. Somti: §§ 883 I 1, 885 I 1 BGB i.V.m. §§ 892 I 1, 893 2. Alt BGB Es bleibt jedoch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach § 893 2. Alt BGB. Dann müsste die Bewilligung einer Vormerkung eine Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück darstellen.

Fraglich ist, welche Wirkung die Vormerkung hinsichtlich des Eigentums zeitigt.

Es entsteht keine dingliche, d.h. absolute, Gebundenheit des Eigentums, jedoch eine relative Verfügungsbeschränkung.

Die Bewilligung einer Vormerkung ist wie eine Verfügung zu behandeln. § 892 2. Alt BGB ist auf die Vormerkung anwendbar17.

B müsste aber auch gutgläubig gewesen sein. Bösgläubig ist gemäß § 892 I 1 BGB, wer die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kennt; grob- fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

B hatte aufgrund der Mitteilung durch F zum Zeitpunkt der Eintragung po- sitive Kenntnis von der wirklichen Rechtslage und damit von der Unrichtig- keit des Grundbuchs.

Gemäß § 892 II BGB ist jedoch für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung maßgeblich. Als B den Antrag auf Eintragung der Vormerkung stellte, musste er davon ausgehen, dass A der Alleinerbe des E und folglich der Eigentümer des Grundstücks war.

B war gutgläubig. Er hat die Eigentumsvormerkung von nichtberechtigten A kraft guten Glaubens erworben.

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