Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht BT II (Lektion)
Vorderseite
Anweisungsdogmatik
Rückseite
S zu Bank (Deckungsverhältnis) S und G (Valutaverhältnis). Anweisender, Angewiesene, Anweisungsempfänger.Wenn sich herausstellt, dass der S dem G gar nichts schuldet. Die Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet in diesem Fall allein zwischen S und G statt, die B-Bank ist hieran nicht beteiligt.
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