Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite ärztlicher Heileingriff
Rückseite

In der Lit. vertretener, von der Rspr. nicht akzeptierter Tatbestandsausschlussfür eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung,die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schädenund Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zuerkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziertwar und entweder gelungen ist oder – bei Misslingen – den medizinischenStandards gemäß ausgeführt wurde.

Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.