Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite actio libera in causa (sed illibera in actu) [§§ 20, 21]
Rückseite

actio libera in causa (lat.) „In der Ursache frei(-verantwortliche) Handlung, aber im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare Handlung.“ Gewohnheitsrechtlichbegründete, heute umstrittene strafrechtlicheHilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21 ausschließen soll,wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzthat, welcher die Ursache für die später im Zustand der Schuldunfähigkeitbzw. verminderten Schuldfähigkeit begangene Straftatbildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraftwerden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rauschesals auch bzgl. der konkreten Tat im Rausch Vorsatz besessenhaben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er mindestensbzgl. einer dieser Umstände unvorsätzlich, aber sorgfaltswidrig,so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit mithilfe dersog. fahrlässigen actio libera in causa begründet. Die Rspr. verzichtetheute auf diese Konstruktion. Danach ergibt sich unmittelbaraus der Struktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede sorgfaltswidrigeHandlung angeknüpft werden kann, die ursächlich für den tatbestandlichenErfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.

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