Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Absicht
Rückseite

1. Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der Täter zielgerichtetenWillen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführenoder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetzabsichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei§ 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintrittdes Erfolgs nur für möglich hält.2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nurins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen;hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein (z.B.Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).

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