Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Gemeinschaftliches Handeln
Rückseite

Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nichtnotwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendigvom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort

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