Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Gemeinschaftliches Handeln
Rückseite
Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nichtnotwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendigvom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort
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