Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Gift
Rückseite
Gift (§224 I Nr. 1)
ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören.
Stoff=Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch oder biologisch wirkenkann. Gesungheitsschädigend:Jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblich krankhaften
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