Bilanzsteuerrecht (Fach) / Bilanzsteuerrecht (Lektion)

Vorderseite Rückstellungen
Rückseite
  • für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
  • für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
  • für Gewährleistungen § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB

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