Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)
Vorderseite
Korrekturnorm § 174 Abs. 3 AO
Rückseite
- ein Sachverhalt
- überhaupt nicht berücksichtigt
- in erkennbarer Annahme einer anderweitigen Berücksichtigung
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