Zivilrecht (Fach) / Immobiliarsachenrecht (Lektion)

Vorderseite Ersterwerb einer Grundschuld
Rückseite

1. Einigung §11912. Eintragung in das Grunfbuch 3. Einigsein bei Eintragung § 873 II4. Berechtigung oder §8925. Aushändigung des Brifes §§ 1116, 1192Achtung: Parteinen können nicht die Grundschuld mit der Aufschiebenden Bedinung gelten lassen, dass die Forderung besteht. § 158I Typenzwang da ansonsten die GS akzessorisch wird.

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