Abgabenordnung (Fach) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lektion)
Vorderseite
Aufrechnung
als Gläubiger oder Schuldner gilt auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet
Rückseite
§ 226 Abs. 4 AO
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