Abgabenordnung (Fach) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lektion)

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Vorderseite Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner gilt auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet
Rückseite

§ 226 Abs. 4 AO

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