Abgabenordnung (Fach) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lektion)

Vorderseite Aufrechnungslage Gegenseitigkeit
Rückseite

Schuldner der einen Forderungen = Gläubiger der anderen Forderung

ggf. § 226 Abs. 4 AO

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