Abgabenordnung (Fach) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lektion)

Vorderseite Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Steueranmeldungen
Rückseite

§ 218 Abs. 1 Satz 2 AO

Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den Steuerbescheiden gleich.

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