Abgabenordnung (Fach) / 4. Teil: Durchführung der Besteuerung §§ 134-217 (Lektion)

Vorderseite Abgabe der Steuererklärung Abweichendes Wirtschaftsjahr
Rückseite

§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Frist endet nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenden Wirtschaftsjahrs folgt.

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