Zivilrecht (Fach) / Immobiliarsachenrecht (Lektion)

Vorderseite Die Grundschuld
Rückseite

Grundschuld zur sicherung einer Forderung

Anders als bei der Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch und geht nicht nach § 401, 412 auf den Bürgen über, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. Eine Analoge Anwendung kommt nicht in betracht.

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