Zivilrecht (Fach) / Immobiliarsachenrecht (Lektion)
Vorderseite
Die Grundschuld
Rückseite
Grundschuld zur sicherung einer Forderung
Anders als bei der Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch und geht nicht nach § 401, 412 auf den Bürgen über, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. Eine Analoge Anwendung kommt nicht in betracht.
Diese Karteikarte wurde von paul207 erstellt.