WiSo (Wirtschaft u. Soziales) (Fach) / Allgem. Wirtschaftslehre - Berusausbildungsrecht und Grundlagen d. Privatrechts (Lektion)

Vorderseite Gerichtsbarkeit - Finanzgerichtsbarkeit ...
Rückseite

- Besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit zumeist Streitigkeiten mit den Finanzbehörden (z.B. Klage gene Steuerbescheid oder Festellungsklage)- Klagen in Form von: * Anfechtungsklage (Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes) * Verpflichtungsklage (Ziel: Verurteilung der zuständigen Finanzbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterbliebenen Verwaltungsaktes)Zuständigkeiten (je nach Instanz) : * Finanzgericht * Bundesfinanzhof (Revision gegen Urteile des Finanzgerichtes, nur Rechtsfragen und Mindeststreitwert 5.000,-€ oder eine besondere Zulassung wg. grdsätzl. Bedeutung oder Rechtssache und bei Verfahrensmängeln) Anmerkung: Finanzgerichte können auch gegen Entscheidungen der Finanzbehörden im Rahmen des Verwaltungsermessens entscheiden (Anträge auf Stundung, Anforderungen von Steuervorauszahlungen) ... Voraussetzung: Vorheriger Einspruch bei der Verw.-Behörde.

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