Recht (Fach) / Klausurfragen (Lektion)

Vorderseite Im Mietrecht spielt bei der Vermietung von Wohnraum der Begriff vergleichsmiete eine wichtige Rolle. Erläutern sie diesen Begriff und gehen sie anhand der gesetzliche Bestimmungen auf Möglichkeiten und Grenzen einer Mieterhöhung bei Bestehendem Mietverhältnis ein.
Rückseite

Energetische Modernisierung: Saniert oder modernisiert der Vermieter eine Wohnung, so können die Mieter für die Dauer der Arbeiten regelmäßig die Miete mindern. Diese können durchaus 20 bis 50 % weniger Miete überweisen. Das neue Recht besagt, dass bei energetische Modernisierung dieses Gesetz nicht gilt, also keine Mietminderung. Es handelt sich um Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie beitragen. Allerdings dauern die arbeiten mehr als 3 Monate, dann kann ab dem 4. Monat die Miete wie gewohnt gemindert werden. Energetische Sanierungen sind auch Maßnahmen die dazu beitragen, dass Energie effizienter genutzt wird, die daraus resultierende höhere Miete ist vom Mieter zu akzeptieren. Beruft sich ein Mieter innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat darauf, dass er nach seinen Einkommen nicht in der Lage ist eine höhere Miete zu zahlen. So darf der Vermieter die Maßnahme durchführen aber die Miete jedoch nicht erhöhen. Mietnomaden: Das Gericht muss künftig beantragte Wohnungsräumungen vorrangig bearbeiten. Der Vermieter kann seine Mieter nicht einfach vor die Tür setzen. Mieter müssen während eines Gerichtsverfahrens eine Sicherheit leisten, damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Hinterlegt einen Mieter keine Sicherheit, so kann der Vermieter schneller als bisher ein Räumungsurteil einwirken. Wenn eine dritte, unbekannte Person bei einen Räumungsurteil die Tür öffnet, hat der Vermieter jetzt die Möglichkeit einen weiteren Räumungstitel gegen den Dritten zu bekommen. Absenkung der Kappungsgrenze: In Städten oder Stadtteilen mit Wohnungsengpässen oder gar Wohnungsnot kann (muss aber nicht!) die so genannte Kappungsgrenze von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt werden.Mietkaution: Der Vermieter kann nicht nur fristlos kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt. Die fristlose Kündigung ist jetzt auch möglich, wenn der Mieter die vereinbarte Mietkaution bzw. die vereinbarten Kautionsraten nicht zahlt.

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