BWL (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Rechtsvorschriften Der Gewerbebetrieb / Das Gewerbe
Rückseite

Unter einem Gewerbe ist die auf Gewinn ausgerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen. Bei Aufnahme eines Gewerbes ist dies nach §14 (1) Gewerbeordnung der für den Betreffenden Ort ansässigen Behörde anzuzeigen. Nach §15 der Gewerbeordnung erhält man von der Behörde einen Gewerbeschein. Meist benötig man einen Nachweis der eignen Qualifikation. (Meisterbrief)

  • Freie Berufe (Arzt, Architekt oder Steuerberater) benötigen keine Genehmigung der Behörde, sondern werden durch Ihre Standesorganisationen (Ärztekammer) beaufsichtigt.
  • Gewerbenamen / Unternehmensname (hier lassen sich Personen- und Sachfirmen unterscheiden.)
  • Personenfirmen enthalten einen oder mehrere Personennamen (Müller KG) und repräsentieren in der Regel Personengesellschaften.
  • Sachfirmen sind Unternehmen, von deren Namen sich der Gegenstand des Unternehmens ableiten lässt (Volkswagen AG, Deutsche Bank).
  • Gemischte Firmen sind ebenfalls denkbar (Müller Milch AG)
  • Der Kaufmann kann unter diesem Unternehmensname klagen und verklagt werden.

Firmengrundsätze: Wahrheit, Klarheit, Beständigkeit und Ausschließlichkeit (§18 HGB)

Diese Karteikarte wurde von KWalcker erstellt.