Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Fach) / VVG (Lektion)

Vorderseite Obliegenheiten
Rückseite

Obliegenheiten sind nicht einklagbare Verhaltensregeln für den VN, die einzuhalten sind, damit die volle vertragliche Leistung des VR greift.

Verletzt der VN diese Vertragsregeln sieht das VVG Rechtsfolgen vor:

  1. Möglichkeit der Leistungsfreiheit, der Kündigung oder der Erhöhung der Prämie
  2. Bei Leistungsfreiheit muss Kausalität gegeben sein - außer bei arglistiger Täuschung
  3. einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos
  4. Vorsatz führt, vorbehaltlich der Kausalität, immer zur Leistungsfreiheit
  5. bei grober Fahrlässigkeit kan der VR entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (quoteln)
  6. der VR muss ist verpflichtet,den VN zu Belehren (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht), damit dieser nicht von einer evtl. Leistungsfreiheit überrascht wird
  7. Es wird bei objektiver Tatbestandsvewirklichung davon ausgegangen, dass der VN grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser muss das Gegenteil beweisen. Erst beim Vorwurf des Vorsatzes steht der VR in der Beweislast

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