Zivilrecht (Fach) / Bereicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Definiere die Begriffe "etwas erlangt" und "Leistung"! §§ 812 ff. BGB
Rückseite

etwas erlangt = jedes vermögenswerte Recht/Rechtsposition

Leistung=bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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