Zivilrecht (Fach) / Bereicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Definiere die Begriffe "etwas erlangt" und "Leistung"! §§ 812 ff. BGB
Rückseite
etwas erlangt = jedes vermögenswerte Recht/Rechtsposition
Leistung=bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Diese Karteikarte wurde von betty3004 erstellt.