Strafrecht (Fach) / Wichtige Definitionen (Lektion)

Vorderseite § 224 eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung
Rückseite

gegeben, wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken, sei es in Form der Mittäterschaft, sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme

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