MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

Vorderseite Dauerhafte Mietzinserhöhungen §§ 12, 14 MRG
Rückseite

> Nicht angehoben wird bei Ehegatten, Lebensgefährten, minderjährigen Kindern, eingetragenen Partnern> Mietvertrag vor 1.3.1994 > Ausmaß der Anhebung: § 46 MRG (Richtwertmietzins, dzt höchstens Euro 3,43); Achtung bei § 10 Investitionen des Mieters > Maßgeblicher Zeitpunkt

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

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