Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Österr. PrivatR 1 (Lektion)

Vorderseite Angebot „ohne obligo"
Rückseite

der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein er behält sich vor seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden einseitig zu zerstören

Diese Karteikarte wurde von animusauctoris erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: