Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Österr. PrivatR 1 (Lektion)
Vorderseite
Angebot „ohne obligo"
Rückseite
der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein er behält sich vor seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden einseitig zu zerstören
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