Politische Bildung (Fach) / Definition (Lektion)

Vorderseite Freiheitsentziehung Art. 104 (2) GG
Rückseite

...ist die allseitige Beschränkung der Bewegungsfreiheit, indem der Betroffene gegen seinen Willen von der öffentlichen Gewalt, an einen bestimmten, eng umgrenzten Ort festgehalten wird. (es muss kein Haftraum sein).

...ist wenn eine Person nicht nur kurzfristig an einem eng begrenzten Ort festgehalten wird, also die Freiheit in alle Richtungen beschränkt wird. Das ist die allseitige Aufhebung der Bewegungsfreiheit.

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