Steuern (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite 4.4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit §19 1. Kennzeichnung
Rückseite

Einnahmen sind sämtliche Leistungen, die einem AN aus einem Dienstverhältnis zufließen.

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem AG (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet.

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