Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. vorläufige Steuerfestsetzung Wirkung
Rückseite

Möglichkeit der Berichtigung der Steuerfestsetzung

  • jederzeit höchstens bis Ablauf der Festsetzungsfrist
  • soweit die Vorläufigkeit reicht (d.h. punktuell)

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