Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.4.
Steuerbescheid
Rückseite
Wenn die Steuer entstanden und der Steueranspruch ermittelt worden ist, erfolgt anschließend die Steuerfestsetzung. Das geschieht i. d. R. durch einen förmlichen Steuerbescheid gem. §155 Abs. A Satz 1 AO. Der Steuerbescheid ist gem. §155 Abs. 1 Satz 2 AO ein Verwaltungsakt.
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