Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Buchführungspflicht
Rückseite
  • Mitwirkungspflicht des Steuerpfl.
  • §140 AO: alle Kaufleute nach §§1, 2, 3 oder 6 HGB, die gemäß §238 HGB zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind, diese Pflicht auch für Zwecke der Besteuerung erfüllen
  • Steuerpfl. sind dazu auch verpflichtet, wenn ihr Umsatz, ihr Vermögen oder ihr Gewinn bestimmte Grenzen überschreitet.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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