Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.4.
Buchführungspflicht
Rückseite
- Mitwirkungspflicht des Steuerpfl.
- §140 AO: alle Kaufleute nach §§1, 2, 3 oder 6 HGB, die gemäß §238 HGB zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind, diese Pflicht auch für Zwecke der Besteuerung erfüllen
- Steuerpfl. sind dazu auch verpflichtet, wenn ihr Umsatz, ihr Vermögen oder ihr Gewinn bestimmte Grenzen überschreitet.
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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