Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.2. Steuern Definition (Legalitätsprinzip)
Rückseite

dienen gemäß §3 Abs.1 Satz 1 AO der Einnahmeerzielung und werden als Geldleistungen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: