Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 1.4. Steuergesetzgebung
Rückseite
  • ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
  • konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Länder haben Gesetzgebungsrecht, wenn der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nicht Gebrauch macht)
  • ausschließliche Gesetzgebung der Länder

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