Einkommensteuer (Fach) / Erbfall, Erbauseinandersetzung (Lektion)

Vorderseite Erbauseinandersetzung als 2.Stufe, Arten (Fallgruppen)
Rückseite

1. Teilung (mit oder ohne Abfindungszahlung von BV, PV oder Mischnachlass), Sonderfall: Realteilung

2. Übertragung eines Erbteils (auf Miterben oder dritte) durch Veräußerung oder Schenkung (6 Abs 3 EStG bzw 11d Abs 1 EStDV), Miterbe scheidet aus Erbengemeinschaft aus (Anwachsung verbleibende Miterben, ohne Abfindung/mit Abfindung/gegen Sachwertabfindung)

3. Veräußerung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft/ Betriebsaufgabe

Bsp zu 1.

Vater vererbt an A und B Betrieb mit zwei Teilbetrieben, KapKonto V 200.000, beide TB 100.000 (400.000), ideale Wertverhältnisse (bei ungleichen Wertverhältnissen wird es wie bei dem Realteilungsbeispiel gemacht)

- im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG), in der EB sind jetzt 2 KapKonten zu je 100.000

-> Erbauseindersetzung durch Teilung ist jetzt Realteilung (wg entstandener MU-Schaft oder wenns ins PV geht dann Betriebsaufgabe) nach 16 (3) S.2 EStG mit BW-Fortführung der TB bei A und B.

Bsp zu 2.

Vater vererbt nach Tod an A, B, C zu je 1/3 einen Betrieb, BW 300.000, Verkehrswert 1.000.000, A überträgt Erbteil auf B und C und bekommt von B und C jeweils 150.000

- im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG), in der EB sind jetzt 3 KapKonten zu je 100.000

-> A hat jetzt 16 (3) S.1 ivm (1) S.1 Nr.2 EStG, Aufgabe des MU-Anteils:

300.000 (von B und C)

- 100.000 (KapKonto A)

= 200.000 (Aufgabegewinn, und 34 EStG)

B und C buchen jeweils:

KapKonto A 50.000

stille Reserven 100.000 an KapKonto 150.000

Bsp zu 3.

A vererbt Ehefrau und Tochter Bäckerei, Erben geben Bäckerei auf, Überführung des GS ins PV und anschließend vermieten, Aufgabegewinn 200.000

- im Zeitpunkt Erbfall: Gewerbetrieb nach 6 (3) EStG zu BW an die Erbengemeinschaft als MU-Schaft (15...Nr 2 EStG)

-> dann Betriebsaufgabe mit Gewinn 200.000, der ist gesondert festzustellen 179,180 AO und zur Hälfte auf Frau und Tochter zu verteilen (je 100.000) und Freibetrag für beide checken

-> im PV erzielen beide 21 EStG Einkünfte

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.