Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Differenzbesteuerung
Rückseite

§ 25a UStG

- Lieferung iSd 1 (1) Nr 1 UStG, von beweglichen körperlichen Gegenständen, Leistender ist Wiederverkäufer (Abschn 25a.1 (2) UStAE), Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen, oder Erwerb (Abschn 25a.1 Abs 5 S.2 UStAE) von Privatperson/Kleinunternehmer etc...

RF: Differenzbesteuerung mit anderer BMG statt 10 UStG, 19% zwingend, kein Steuerausweis zulässig (sonst 14c (2) UStG) , keine ig Lieferung 4 Nr 1 b nicht anwendbar und Erwerber hat keinen ig Erwerb

Bsp:

A bekommt von Privatperson B einen Gebrauchtwagen im Inland für 10.000 und verkauft diesen 1 Woche später an Privatperson C für 12.000.

- Lieferung von A an C nach 3 (1) UStG, Ort 3 (6) S.1 UStG, stb und stpfl.

- PKW bewegt.körperl Gegenstand, A ist Wiederverkäufer, Lieferung von B an A im Gemeinschaftsgebiet nämlich Dtschl, B schuldet keine USt etc, keine Edelsteine und kein Verzicht von A auf die Differenzbesteuerung (25a (8) EStG)

- Steuersatz 25a (5) ivm 12 (1) UStG 19%

- BMG 25a (3) S.1 UStG = VP 12.000 - EP 10.000 = 2.000 aber ohne USt x 100/119 = 1.681 EUR

- 1.681 EUR x 19% = 319 EUR

- entsteht normal nach 13 (1) Nr 1 Bst a UStG

WICHTIG:

- wenn Kioskbetreiber Auto kauft und dann weiterverkauft gilt das nicht, der Wiederverkauf muss aufgrund seiner Häufigkeit zur normalenTätigkeit des Unternehmers gehören

- bei Sicherungsübereignung wenn ein Wiederverkäufer einer Bank einen PKW übereignet und die Bank den PKW verwertet, ist die Bank insoweit auch als Wiederverkäufer anzusehen und kann die Lieferung an den Abnehmer über die Differenzbesteuerung laufen lassen

- 3c UStG und Steuerbefreiung für ig Lieferungen sind ausgeschlossen

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.