Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Preisnachlass Gutscheine BMG
Rückseite

Abschn 17.2 Abs 9 UStAE, Elida Gibbs, abschreiben aus den Richtlinien, aber 17 (1) S. 2-4 UStG mitnehmen (VSt Abzug bei den Zwischenhändlern eig auch berichtigen, aber dies gilt nicht, wenn nicht wirtschaftlich begünstigt, dies ist der Zwischenhändler nicht)

Mögliche Klausuraufgabe:

UGB -> liefert Ware (100.000) an UD1 -> liefert Ware (150.000+28.500 USt) an UD2

und UD2 erhält einen Herstellerrabatt von UGB ihv 5.000

UD2 kann die 28.500 eigentlich über 15 UStG als VSt abziehen. Durch den Herstellerrabatt ändert sich allerdings normalerweise die BMG nach 17 (1) UStG und der Steuerbetrag ist zu berichtigen und gleichzeitig ist auch der VSt Abzug bei dem Unternehmer zu berichtigen an den der Umsatz ausgeführt wurde, 17 (1) S.2 UStG (hier der UD2).

ABER: der Satz 2 gilt nur in Zusammenhang mit Satz 1 und da steht dass es ein stpfl Umsatz sein muss, die Lieferung der UGB an UD1 ist als ig Lieferung aber gerade stfrei und wenn der 1. Unternehmer in der Reihe schon keine Anwendung des 17 (1) EStG hat, hat ihn auch kein anderer in der Reihe

Andere mögliche Klausuraufgabe:

A vermittelt Maschinen für B und bekommt dafür Provision von 12% des Bruttopreises. A darf die Preise nicht verändern.

A vermittelt Maschine an C für 1.000 und gibt C zusätzlich 1/3 seiner Provision:

- A erbringt sL 3 (9) UStG an B, Ort 3a (2) UStG, stb und stpfl (kein 4 Nr 5 UStG)

- BMG 10 (1) S.1 und 2 UStG: Entgelt ohne USt (1.000 x 12% =) 120 x 100/119 = 100,84 EUR

---> eine Minderung der BMG wegen der Weitergabe der Provision an C ihv 120 x 1/3 = 40 EUR kommt gem Abschn 17.2 (10) S.8 UStAE nicht in Betracht, da A nicht an der Leistungskette, an deren Ende C steht, beteiligt ist <-----

---> wenn C Unternehmer wäre würde es für ihn auch keine VSt Berichtigung nach 17 (1) S.2 UStG geben, da auch nicht das Entgelt des Vermittlers vermindert wird, Abschn 17.2 (10) S.11 UStAE <----

- Ust beträgt nach 12 (1) UStG 19% (100,84 x 19% = 19,16 EUR) und entsteht nach 13 (1) Nr 1 Bst a) UStG

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