Betriebswirtschaft (BWL) (Fach) / Handel- und Gesellschaftsrecht (Lektion)
Vorderseite
Definiere Gemischte prokura.
Rückseite
der Prokurist darf nur gemeinsam mit einem geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG oder KG, dem Geschäftsführer einer GmbH oder einem Vorstandsmitglied einer AG handeln.
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