Betriebswirtschaft (BWL) (Fach) / Handel- und Gesellschaftsrecht (Lektion)

Vorderseite Definiere Gemischte prokura.
Rückseite

der Prokurist darf nur gemeinsam mit einem geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG oder KG, dem Geschäftsführer einer GmbH oder einem Vorstandsmitglied einer AG handeln.

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