Strafrecht (Fach) / Strafrecht Bt 1 (Lektion)
Vorderseite
Gemeingefährliche Mittel
i.S.v. § 211 Abs. 2 Var. 7 StGB
Rückseite
sind Tatmittel, deren Einsatz geeignet ist, über das bzw. die auaerwählten Opfer hinaus eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib und Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag.
(z.B. Bomben etc.)
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