Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)

Vorderseite Dauer der Festsetzungsfrist
Rückseite

§ 169 (2) S. 1 Nr.2 AO

= Besitz- und Verkehrssteuern -> 4 Jahre

Diese Karteikarte wurde von Sanny016 erstellt.