Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Vorderseite
Dauer der Festsetzungsfrist
Rückseite
§ 169 (2) S. 1 Nr.2 AO
= Besitz- und Verkehrssteuern -> 4 Jahre
Diese Karteikarte wurde von Sanny016 erstellt.
§ 169 (2) S. 1 Nr.2 AO
= Besitz- und Verkehrssteuern -> 4 Jahre
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