Recht1 (Fach) / das dies (Lektion)
Vorderseite
Definition/ Wirkung Eigentum
Rückseite
BegriffUnter Eigentum versteht man die umfassende rechtliche Herrschaftüber eine Sache.- Abzugrenzen von Besitz (tatsächliche Herrschaft über eine Sache)
Wirkung des Eigentums- Eigentümer kann über eine Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen, § 903 BGB- Eigentümer kann vom unberechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, § 985 BGB- Eigentümer hat Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen, § 1004 BGB- Beseitigungsanspruch bei bereits eingetretenen Beeinträchtigungen- Unterlassungsanspruch bei drohenden Beeinträchtigungen
Diese Karteikarte wurde von fwie erstellt.