Recht1 (Fach) / das dies (Lektion)

Vorderseite Schutzpflichten
Rückseite

Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners, z.B. muss der Maler beim Streichen einer Wand Beschädigungen der Möbel des Auftraggebers vermeiden

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