Recht1 (Fach) / das dies (Lektion)
Vorderseite
Arglistige Täuschung
Rückseite
- Täuschung (Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen, um beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen)- Entstehung eines Irrtums beim Vertragspartner- Ursächlichkeit der Täuschung für die Abgabe der Erklärung- Arglist des Täuschenden ( Täuschender weiß, dass sein Vertragspartner seine Erklärung ohne die Täuschung nicht oder mit anderen Inhalt abgegeben hätte)
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