Jus (Fach) / III. Strafrecht (Seite 38 bis 44) (Lektion)

Vorderseite In welche Abschnitte wird das gerichtliche Strafverfahren unterteilt? Wer leitet das Ermittlungsverfahren? Welche Möglichkeiten hat die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Abschlussberichts?
Rückseite

1. Ermittlungsverfahren:

- beginnt mit ersten Ermittlungshandlung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft

- Staatsanwalt leitet Ermittlungsverfahren ein

- Kriminalpolizei ermittelt selbstständig, übermittelt Abschlussbericht an Staatsanwaltschaft

- Staatsanwalt entscheidet, ob Ermittlungsverfahren einstellt oder Anklage erhebt

- Wenn Verfahren eingestellt: Beschuldigter nicht vorbestraft

2. Hauptverfahren:

- beginnt mit Erhebung der Anklage durch Staatsanwalt

- vor Bezirks- oder Landesgericht (Zuständigkeit richtet sich nach Schwere der Strafe bzw. Art des Delikts)

- idR: öffentliche und mündliche Hauptverhandlung

- Entscheidung: durch Urteil – entweder Freispruch oder Verurteilung--> StGB normiert Strafrahmen (Geldstrafe in Tagessätzen bemessen; Strafen auch bedingt, dh. unter Festlegung einer Probezeit verhängbar)

- Neben Strafen auch „vorbeugende Maßnahmen“: keine Strafe; Art der Sanktion, die an besonderer Gefährlichkeit des Täters anknüpft (zB. Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)

- Ab 2015: Mandatsverfahren: vereinfachtes Verfahren, aufgrund der Anklage sowie Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird ohne Hauptverhandlung eine schriftliche Strafverfügung erlassen (zu Geldstrafe oder bedingter Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr) bei Einspruch (kann ohne Angabe von Gründen sein): normale Hauptverhandlung

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