Jus (Fach) / III. Strafrecht (Seite 38 bis 44) (Lektion)
1. Ermittlungsverfahren:
- beginnt mit ersten Ermittlungshandlung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft
- Staatsanwalt leitet Ermittlungsverfahren ein
- Kriminalpolizei ermittelt selbstständig, übermittelt Abschlussbericht an Staatsanwaltschaft
- Staatsanwalt entscheidet, ob Ermittlungsverfahren einstellt oder Anklage erhebt
- Wenn Verfahren eingestellt: Beschuldigter nicht vorbestraft
2. Hauptverfahren:
- beginnt mit Erhebung der Anklage durch Staatsanwalt
- vor Bezirks- oder Landesgericht (Zuständigkeit richtet sich nach Schwere der Strafe bzw. Art des Delikts)
- idR: öffentliche und mündliche Hauptverhandlung
- Entscheidung: durch Urteil – entweder Freispruch oder Verurteilung--> StGB normiert Strafrahmen (Geldstrafe in Tagessätzen bemessen; Strafen auch bedingt, dh. unter Festlegung einer Probezeit verhängbar)
- Neben Strafen auch „vorbeugende Maßnahmen“: keine Strafe; Art der Sanktion, die an besonderer Gefährlichkeit des Täters anknüpft (zB. Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)
- Ab 2015: Mandatsverfahren: vereinfachtes Verfahren, aufgrund der Anklage sowie Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird ohne Hauptverhandlung eine schriftliche Strafverfügung erlassen (zu Geldstrafe oder bedingter Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr) bei Einspruch (kann ohne Angabe von Gründen sein): normale Hauptverhandlung
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