Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)

Vorderseite Zustimmung durch FA bei Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder bei Steuervergütungen
Rückseite

§ 168 S. 2 AO

= VwA

entweder schriftlich durch FA oder konkludent mit Gutschrift der Auszahlung des Guthabens

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