Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Vorderseite
Zustimmung durch FA bei
Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder bei Steuervergütungen
Rückseite
§ 168 S. 2 AO
= VwA
entweder schriftlich durch FA oder konkludent mit Gutschrift der Auszahlung des Guthabens
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