Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)

Vorderseite Bekanntgabewille (des für den Erlass des VwA zuständ. Bediensteten)
Rückseite
  • kann aufgegeben werden (AEAO zu § 124 Nr.5)
  • bis zum Ablauf des Bekanntgabetages kann VwA auch frei widerrufen werden (AEAO zu § 124 Nr.6)

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