Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)

Vorderseite Bekanntgabe adressat
Rückseite

§ 122 (1) S.1 AO

= an wen der VwA bekannt gegeben werden soll

= Inhaltsadressat,sofern handlungsfähig gem. § 79AO

ansonsten für den Inhaltsdressaten handelnden Personen gem. § 34, 35 AO

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