Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Vorderseite
Bekanntgabe adressat
Rückseite
§ 122 (1) S.1 AO
= an wen der VwA bekannt gegeben werden soll
= Inhaltsadressat,sofern handlungsfähig gem. § 79AO
ansonsten für den Inhaltsdressaten handelnden Personen gem. § 34, 35 AO
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