psychiatrie (Fach) / allgemein4_Recht (Lektion)

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Vorderseite §329 FAMFG Dauer und Verlängerung der Unterbringung
Rückseite

• (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer

Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht

vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche

Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht

überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

• (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer

Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder

Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als

vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen

bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der

Betroffene untergebracht ist.

• (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder

deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht

keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder

begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

Diese Karteikarte wurde von mthimm erstellt.