psychiatrie (Fach) / allgemein4_Recht (Lektion)
• (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer
Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht
vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht
überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
• (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer
Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder
Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als
vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen
bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der
Betroffene untergebracht ist.
• (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder
deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht
keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder
begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
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