psychiatrie (Fach) / DGPPN (Lektion)

Vorderseite Datenschutz und Schweigepflicht gegenüber Polizei
Rückseite

a) Anfragen der Polizei stellen keine Ausnahme zum Datenschutz dar außer: es existiert eine Rechtsgrundlage (z.B. ein Haftbefehl)

• Informationen dann zur Wahrung der Schweigepflicht knapp halten

• Idealerweise lediglich den aktuellen Aufenthalt bestätigen mit ja/nein

• Eine Aussage zum Entlassungszeitpunkt stellt bereits eine Verletzung der Schweigepflicht dar

b) telefonische Anfragen sind generell zweifelhaft, da hier im Zweifel keine ausreichende Rechtssicherheit geschaffen werden kann

• Dokumentation

c) generell gilt dennoch weiterhin §203 StGB („Schweigepflicht“) mit der Ausnahme der möglichen Gewahrsamkeitsuntauglichkeit

Diese Karteikarte wurde von mthimm erstellt.