psychiatrie (Fach) / DGPPN (Lektion)
Vorderseite
Datenschutz und Schweigepflicht gegenüber Polizei
Rückseite
a) Anfragen der Polizei stellen keine Ausnahme zum Datenschutz dar außer: es existiert eine Rechtsgrundlage (z.B. ein Haftbefehl)
• Informationen dann zur Wahrung der Schweigepflicht knapp halten
• Idealerweise lediglich den aktuellen Aufenthalt bestätigen mit ja/nein
• Eine Aussage zum Entlassungszeitpunkt stellt bereits eine Verletzung der Schweigepflicht dar
b) telefonische Anfragen sind generell zweifelhaft, da hier im Zweifel keine ausreichende Rechtssicherheit geschaffen werden kann
• Dokumentation
c) generell gilt dennoch weiterhin §203 StGB („Schweigepflicht“) mit der Ausnahme der möglichen Gewahrsamkeitsuntauglichkeit
Diese Karteikarte wurde von mthimm erstellt.