psychiatrie (Fach) / DGPPN (Lektion)

Vorderseite Haftfähigkeit
Rückseite

§ 455 StPO regelt die Vorliegen der Haftunfähigkeit:

a) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

b) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

c) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

Keine ärztliche Aufgabe, außer in der Rolle als beauftragter Gutachter. Die Entscheidung über die Haftfähigkeit bzw. den Verbleib in Haft trifft die zuständige Staatsanwaltschaft, nicht der Mediziner.

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