Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)
Vorderseite
198 Diversion
Rückseite
- Die Diversion führt nicht zu einer Vorstrafe.
- Folgen sind Einstellung des Verfahrens und Eintragung in das Geschäftsregister der StA
- Diversion bedeutet:Die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bzw. das Gericht im Hauptverfahren hat die Möglichkeit, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens mit Urteil und Strafe zu verzichten.
- Dadurch kommt es entweder gar nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren bzw. wird dieses ohne Schuldspruch beendet.
- Eine Diversion ist nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Beschuldigten möglich.
- bei Diversion keine WA zum Vorteil des Beschuldigten (OGH: mit WA würde nur wieder Einstellung des Verfahrens begehrt werden????)
- Es gibt vier Arten der Diversion:
die Geldbuße, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Setzung einer Probezeit oder ein Tatausgleich.
Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.