Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)

Vorderseite 198 Diversion
Rückseite
  • Die Diversion führt nicht zu einer Vorstrafe.
  • Folgen sind Einstellung des Verfahrens und Eintragung in das Geschäftsregister der StA
  • Diversion bedeutet:Die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bzw. das Gericht im Hauptverfahren hat die Möglichkeit, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens mit Urteil und Strafe zu verzichten.
  • Dadurch kommt es entweder gar nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren bzw. wird dieses ohne Schuldspruch beendet.
  • Eine Diversion ist nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Beschuldigten möglich.
  • bei Diversion keine WA zum Vorteil des Beschuldigten (OGH: mit WA würde nur wieder Einstellung des Verfahrens begehrt werden????)
  • Es gibt vier Arten der Diversion:

die Geldbuße, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Setzung einer Probezeit oder ein Tatausgleich.

Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.