Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite 90 Einwilligung des Verletzten
Rückseite
  • Gegenstand der Einwilligung: Judikatur/h.M.: Erfolg, daher 90 für 88 unanwendbar // Fuchs: gefährliche Handlung, dass Opfer darf erwarten, dass es nichts passieren werde.
  • VSS der Einwilligung:
  • 1. Fähigkeit zur Einwilligung, auch bei Minderjährigen;
  • 2. die guten Sitten: a). gefährliche Sportausübung ist nicht sittenwidrig; b) Zusteigen in Kenntnis der Alkoholisierung des Täters ist nicht sittenwidrig. h.M. die Einwilligung hier ist unerheblich. c) Morphium zu injizieren ist sittenwidrig.

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