Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite 94/1 "Verursachen" einer Körperverletzung/sogar Tod, der Täter keine Ahnung vom Unfall (strittig)
Rückseite
  1. Rspr. versteht darunter ein Kausalsein und verlangt einen gewisse Nähe zum Verletzungsgeschehen, also 94/2.
  2. h.L. 94 verlangt eine sozial inadäquate Verursachung. Allein die Kausalität reicht nicht.
  3. nur eine Hilfeleistungspflicht
  4. der Erfolg muss durch ein obj sorgfaltswidriges Verhalten herbeigefügt werden und auch zurechenbar sein
  5. der Täter muss die spezifische Gefahr geschaffen haben, die sich in der Verletzung verwirklicht hat.

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