Jus (Fach) / StGB (Lektion)
Vorderseite
94/1 "Verursachen" einer Körperverletzung/sogar Tod, der Täter keine Ahnung vom Unfall (strittig)
Rückseite
- Rspr. versteht darunter ein Kausalsein und verlangt einen gewisse Nähe zum Verletzungsgeschehen, also 94/2.
- h.L. 94 verlangt eine sozial inadäquate Verursachung. Allein die Kausalität reicht nicht.
- nur eine Hilfeleistungspflicht
- der Erfolg muss durch ein obj sorgfaltswidriges Verhalten herbeigefügt werden und auch zurechenbar sein
- der Täter muss die spezifische Gefahr geschaffen haben, die sich in der Verletzung verwirklicht hat.
Diese Karteikarte wurde von vertreter2012 erstellt.